Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen
und Ersatzteillieferungen der CK Maschinenservice GmbH
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Serviceleistungen in den Bereichen Wartung, Instandhaltung, Prüfung, Inspektion, Diagnose, Reparatur, Montage und Demontage sowie für die Lieferung und den Einbau von Ersatz- und Verschleißteilen durch die CK Maschinenservice GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“).
- Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung oder Protokollen, z. B. Serviceberichte.
- Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche bzw. elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder
Beginn der Leistungsausführung durch den Auftragnehmer. - Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm angegebenen Kontakt- und Rechnungsdaten zutreffend sind.
§ 3 Preise, Angebote, Kostenvoranschläge und Preisanpassungen
- Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Es gelten die im Angebot bzw. Auftrag vereinbarten Preise, ansonsten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensätze bzw. Preislisten. Einsatzzeiten werden in Arbeitswerten (AW) berechnet: 1 Stunde = 12 Arbeitswerte.
- Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien, Betriebsstoffe sowie Verpackungs‑, Fracht‑, Reise‑ und Übernachtungskosten werden gesondert nach Aufwand berechnet.
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Kostenvoranschläge sind unverbindliche Schätzungen. Überschreitet der voraussichtliche Aufwand den angegebenen Betrag um mehr als 15 %, wird der Auftraggeber vor Fortsetzung der Arbeiten informiert und seine Zustimmung eingeholt.
- Kostenvoranschläge sind vergütungspflichtig, sofern es nicht zur Beauftragung kommt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt die vereinbarten Preise anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss die Beschaffungs‑, Material-, Energie- oder Transportkosten erhöhen. Dazu gilt:
a. eine Preisanpassung ist zulässig, wenn die Kostensteigerung mindestens 5 % der ursprünglich kalkulierten Kosten betrifft,
b. die Preisanpassung erfolgt ausschließlich in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Kosten erhöht haben,
c. erhöht sich der Gesamtpreis um mehr als 15 %, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich zu kündigen, wobei bereits erbrachte Leistungen in diesem Fall vollständig zu vergüten sind.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere:
a. die Gewährleistung der Arbeitssicherheit und der Schutz von Personen und Sachen; das Personal des Auftragnehmers ist über relevante Sicherheitsvorschriften zu informieren,
b. die Bereitstellung geeigneter Hilfskräfte; diese unterstehen während der Arbeiten den fachlichen Weisungen des Auftragnehmers, ohne dass das arbeitsrechtliche Weisungsrecht des Auftraggebers berührt wird,
c. der ungehinderte Zugang zu den Arbeitsbereichen, u.a. damit die Arbeiten unmittelbar nach Ankunft des Personals beginnen können,
d. die Bereitstellung von Energie, Elektrizität, Heizung, Wasser, Beleuchtung und erforderlichen Anschlüssen,
e. die Bereitstellung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Bedarfsstoffen, soweit erforderlich,
f. die Bereitstellung geeigneter Arbeits‑ und Aufenthaltsräume gemäß Arbeitsstättenverordnung. - Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst vorzunehmen oder den Einsatz abzubrechen. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich Wartezeiten und Verzögerungen, trägt der Auftraggeber.
§ 5 Durchführung der Arbeiten, Verzug und Subunternehmen
- Der Auftragnehmer führt die Arbeiten fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik aus.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten aus Sicherheitsgründen oder bei fehlenden technischen Voraussetzungen zu unterbrechen oder abzubrechen.
- Wartezeiten, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, gelten als Arbeitszeit und werden entsprechend berechnet.
- Das Personal des Auftragnehmers ist nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, ausgenommen die Bestätigung von Arbeits‑ und Materialnachweisen.
- Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden.
- Ereignisse höherer Gewalt, z. B. Naturereignisse, Streik, behördliche Maßnahmen oder Lieferkettenstörungen berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit zu verschieben. Ein gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht bleibt unberührt.
- Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einsetzen. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt der Auftragnehmer.
§ 6 Dokumentation und Nachweise
- Arbeits‑, Fahr‑, Wege‑ und Wartezeiten sowie der Verbrauch von Ersatzteilen und Materialien sind vom Auftraggeber auf den Formularen des Auftragnehmers zu bestätigen.
- Ist kein bevollmächtigter Vertreter des Auftraggebers anwesend, gelten die vom Personal des Auftragnehmers erstellten Nachweise als verbindlich anerkannt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Absicherung von Haftungs‑ und Gewährleistungsfragen eine Fotodokumentation anzufertigen.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
- Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung.
- Für Ersatzteile gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine längere Frist vereinbart wurde. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
- Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn:
a. der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers Eingriffe, Reparaturen oder Veränderungen an der Maschine oder an eingebauten Komponenten vornehmen,
b. der Mangel auf unsachgemäße Bedienung, fehlende Wartung, Überlastung oder äußere Einflüsse zurückzuführen ist,
c. der Auftraggeber empfohlene Maßnahmen oder Nachbesserungen nicht durchführen lässt. - Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht erheblich ist.
- Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Herstellergarantien bleiben unberührt und sind ausschließlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.
- Reklamations‑ oder Austauschteile sind frachtfrei einzusenden. Nicht zurückgelieferte oder nicht aufarbeitungsfähige Altteile werden zum Neupreis berechnet.
- Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit gesetzlich zulässig.
- Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Stillstandskosten, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
- Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
- Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Sämtliche gelieferten oder eingebauten Ersatz- und Verschleißteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
- Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, den Ausbau nicht bezahlter Teile zu verlangen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den Zugang zur Maschine zu ermöglichen, soweit dies zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts erforderlich und zumutbar ist.
§ 9 Ersatzteile: Liefertermine und Gefahrenübergang
- Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart wurden.
- Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über, unabhängig davon, ob der Transport durch den Auftragnehmer oder durch Dritte erfolgt.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
§ 10 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Abtretung
- Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar.
- Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahnkosten berechnet.
- Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Der Auftraggeber tritt seine Forderungen gegenüber Dritten, die aus dem Einsatz der durch den Auftragnehmer gelieferten Ersatzteile oder erbrachten Leistungen entstehen, in Höhe der offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
§ 11 Stornierungen und Abbruchkosten
- Stornierung vor Einsatzbeginn: Eine Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber ist nur schriftlich möglich. Es gelten folgende Stornopauschalen:
• bis 7 Kalendertage vor Einsatzbeginn: kostenfrei,
• 6 bis 3 Kalendertage vor Einsatzbeginn: 25 % des vereinbarten Auftragswertes,
• 2 bis 1 Kalendertag vor Einsatzbeginn: 50 % des vereinbarten Auftragswertes,
• am Einsatztag oder bei Nichtbereitstellung der Maschine: 100 % des vereinbarten Auftragswertes. - Stornierung nach Beginn der Arbeiten: Wird der Auftrag nach Beginn der Arbeiten vom Auftraggeber abgebrochen, sind alle bis dahin erbrachten Leistungen sowie angefallenen Reisezeiten und nicht stornierbare Kosten Dritter zu vergüten.
- Verhinderung durch fehlende Mitwirkung: Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftrag deshalb nicht durchgeführt werden, gilt dies als Stornierung am Einsatztag.
§ 12 Datenschutz (DSGVO)
- Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG.
- Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragserfüllung, zur Dokumentation von Serviceeinsätzen sowie zur Abwicklung von Ersatzteilbestellungen. Ergänzende Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Großharrie.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Großharrie, Januar 2026
CK Maschinenservice GmbH
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